Die Beschwerdeführerin bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf eine Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft schliessen lassen würden. Soweit die Beschwerdeführerin erneut den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwältin verlangt, ist auf den bereits zitierten Beschluss BK 21 530 vom 20. Dezember 2021 zu verweisen. Seit diesem Beschluss hat die Staatsanwaltschaft einzig über die Beweis- und Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin entschieden.