Es wird auch zu beurteilen sein, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorliegende Beweislage eine Einstellung verfügen durfte. Auf die gestellten Beweisanträge 1 bis 3 sowie den Verfahrensantrag 3 ist daher nicht einzutreten. 3. Soweit die Beschwerdeführerin die Abtretung des Verfahrens an ausserkantonale Behörden beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes