Wie der Beschwerdeführerin bereits im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 530 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2 mitgeteilt wurde, kann die definitive Einstellung im Verfahren EO 21 3114 später mit Beschwerde angefochten werden. Erst in jenem Rahmen wird unter anderem allfällig zu prüfen sein, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem fehlenden Tatverdacht auch hinsichtlich weiterer möglicher Täter ausgehen durfte. Es wird auch zu beurteilen sein, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorliegende Beweislage eine Einstellung verfügen durfte.