Die Beschwerdeführerin rügt vielmehr eine unvollständige und unrichtige Beweiserhebung und Sachverhaltsdarstellung. Ihre Beschwerde richtet sich damit gegen die beabsichtigte Einstellung. Diese ist aber nicht Verfahrensgegenstand. Wie der Beschwerdeführerin bereits im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 530 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2 mitgeteilt wurde, kann die definitive Einstellung im Verfahren EO 21 3114 später mit Beschwerde angefochten werden.