statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft scheint es auch gar nicht in erster Linie um die Ablehnung von konkreten Beweisanträgen zu gehen. Die Beschwerdeführerin rügt vielmehr eine unvollständige und unrichtige Beweiserhebung und Sachverhaltsdarstellung.