In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist vermerkt, dass die Beschwerde nur möglich ist, «wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.» In ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihr ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn sie die Anträge (gegebenenfalls) erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. In diese Richtung gehende Ausführungen gehen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor.