Ein Rechtsnachteil im Sinn von Art. 394 Bst. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Einvernahme eines todkranken oder hochbetagten Zeugen verweigert oder die Sektion einer Leiche abgelehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vorhanden ist oder sich verändert (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013 E. 1.1; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.2 In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist vermerkt, dass die Beschwerde nur möglich ist, «wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.»