1. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beweis- und Verfahrensanträge der Straf- und Zivilklägerin vom 5. November 2021 ab, soweit sie überhaupt darauf eintrat. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Januar 2022 Beschwerde ein. Darin stellte sie folgende Anträge: «Beweismittelanträge Antrag 1 Die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweise, müssen berücksichtigt und in die Untersuchung einbezogen, und rechtmässig gewürdigt werden. Antrag 2