Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 43 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Februar 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwältin C.________ Gesuchsgegnerin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin Gegenstand Beweisanträge/Ausstand Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverlet- zung, Verleumdung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 18. Januar 2022 (EO 21 3114) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 wies die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Beweis- und Verfahrens- anträge der Straf- und Zivilklägerin vom 5. November 2021 ab, soweit sie über- haupt darauf eintrat. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 24. Januar 2022 Beschwerde ein. Darin stellte sie folgende Anträge: «Beweismittelanträge Antrag 1 Die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Beweise, müssen berücksichtigt und in die Untersuchung einbezogen, und rechtmässig gewürdigt werden. Antrag 2 Gleiches wie unter Antrag 1, gilt für die fehlenden, nicht eingeholten Beweise. Antrag 3 Die nicht erfolgte Strafuntersuchung, muss umgehend nachgeholt werden. Verfahrensanträge Antrag 1 — Vereinigung der Verfahren Antrag 2 — Abtretung an ausserkantonale Strafbehörden, aufgrund mangelnder Unabhängigkeit Antrag 3 — Die geplante Einstellungsverfügung, ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich Damit beantrage ich, die geplante Einstellungsverfügung zu widerrufen, und das Verfahren ordentlich durchzuführen, wie dies von Gesetzes wegen längst hätte erfolgt sein müssen.» Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft ist die Be- schwerde indessen ausgeschlossen, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). Die- se Bestimmung soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis des drohenden Rechts- nachteils obliegt der beschwerdeführenden Person. Sie hat zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und 2 nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung muss ein konkretes Risiko des Beweisverlusts bestehen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundes- gerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Ein Rechtsnachteil im Sinn von Art. 394 Bst. b StPO wird etwa zu bejahen sein, wenn die Einvernahme eines todkranken oder hochbetagten Zeugen verweigert oder die Sektion einer Leiche abgelehnt wird sowie wenn der Gegenstand einer Expertise später nicht mehr vor- handen ist oder sich verändert (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Fe- bruar 2013 E. 1.1; GUIDON, a.a.O., N. 6 zu Art. 394 StPO). 2.2 In der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung ist vermerkt, dass die Beschwerde nur möglich ist, «wenn der Antrag nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.» In ihrer Beschwerde legt die Beschwerdeführerin nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb ihr ein Rechtsnachteil erwachsen sollte, wenn sie die Anträge (gegebenenfalls) erst vor dem Sachgericht wieder stellen kann. In diese Richtung gehende Ausführungen gehen auch in sinngemässer Form nicht aus der Beschwerde hervor. Der drohende Beweisverlust lässt sich gemäss ständiger Rechtsprechung der Kammer auch nicht damit begründen, dass es aller Voraussicht nach zu einer Einstellung des Verfah- rens kommt, kann doch ein abgelehnter Beweisantrag im Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung gerügt resp. erneut gestellt werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 394 Bst. b und Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 19 486 + 487 vom 26. November 2019 E. 4 mit Hin- weisen). Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft sind offensichtlich nicht erfüllt, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 2.3 In Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft scheint es auch gar nicht in erster Linie um die Ablehnung von konkreten Beweisanträgen zu gehen. Die Beschwer- deführerin rügt vielmehr eine unvollständige und unrichtige Beweiserhebung und Sachverhaltsdarstellung. Ihre Beschwerde richtet sich damit gegen die beabsichtig- te Einstellung. Diese ist aber nicht Verfahrensgegenstand. Wie der Beschwerdefüh- rerin bereits im Beschluss der Beschwerdekammer BK 21 530 vom 20. Dezember 2021 E. 5.2 mitgeteilt wurde, kann die definitive Einstellung im Verfahren EO 21 3114 später mit Beschwerde angefochten werden. Erst in jenem Rahmen wird un- ter anderem allfällig zu prüfen sein, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht von einem fehlenden Tatverdacht auch hinsichtlich weiterer möglicher Täter ausgehen durfte. Es wird auch zu beurteilen sein, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf die vorlie- gende Beweislage eine Einstellung verfügen durfte. Auf die gestellten Beweisan- träge 1 bis 3 sowie den Verfahrensantrag 3 ist daher nicht einzutreten. 3. Soweit die Beschwerdeführerin die Abtretung des Verfahrens an ausserkantonale Behörden beantragt, ist darauf nicht einzutreten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis sind pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes 3 grundsätzlich nicht zulässig. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Be- fangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Das Gesetz spricht denn auch (ausschliesslich und konsequent) von Ausstandsgesuchen gegenüber «einer in einer Strafbehörde tätigen Person» (vgl. Art. 56-60 StPO). Ein formal gegen eine Gesamtbehörde ge- richtetes Ersuchen kann jedoch unter Umständen als Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder der Behörde entgegengenommen werden (Urteil des Bundes- gerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020E. 3.2). Die Beschwerdeführerin bringt aber keine konkreten Umstände vor, die auf eine Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft schliessen lassen würden. Soweit die Beschwer- deführerin erneut den Ausstand der verfahrensleitenden Staatsanwältin verlangt, ist auf den bereits zitierten Beschluss BK 21 530 vom 20. Dezember 2021 zu verwei- sen. Seit diesem Beschluss hat die Staatsanwaltschaft einzig über die Beweis- und Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin entschieden. Wird der Ausstandgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur we- sentlich, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden An- schein der Befangenheit (zum Ganzen etwa Urteil 1B_106/2019 vom 10. Mai 2019 E. 4.1). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2020 vom 5. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Ein solch krasser Rechtsfehler liegt mit der Abweisung der Beweis- und Verfahrensanträge nicht vor. Wie erwähnt, kann erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die erfolgte [Hervorhebung durch die Kammer] Einstellung eine materielle Beurteilung vorge- nommen werden. Anhaltspunkte für eine fehlende Unabhängigkeit liegen nach wie vor nicht vor. Das Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Staatsanwältin ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit mit Blick auf die eingereichte Begründung überhaupt darauf eingetreten werden kann. 4. Der Antrag auf Vereinigung der Verfahren EO 21 3114 und EO 20 12347 wurde von der Staatsanwaltschaft bereits mit Verfügung vom 25. Juni 2021 abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat kein Rechtsmittel dagegen eingereicht. Es stand ihr aber frei, diesen Antrag erneut zu stellen, was sie mit ihrem Schreiben vom 5. No- vember 2021 auch getan hat. Die Staatsanwaltschaft ist auf diesen Antrag zu Un- recht nicht eingetreten. Eine Rückweisung würde aber einen formalistischen Leer- lauf darstellen. Aus der Begründung der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass sie an ihrer Verfügung vom 25. Juni 2021, mit welcher sie die Verfahrensvereinigung bereits einmal abgelehnt hatte, festhält und sie damit nicht beabsichtigt, die Verfah- ren zu vereinigen. Die Beschwerdekammer hat zu prüfen, ob die erneut abgelehnte Verfahrensvereinigung rechtens ist. Es gilt der Grundsatz, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegen (Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, dass es sich sachlich und aufgrund der vielen Mit- täter auch personell um Gesamtstraftaten handle, die nur möglich seien, da die je- 4 weils übergeordneten Behörden die unteren deckten (vgl. Beilage 1 zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 5. November 2021). Wie aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2021 hervorgeht, ist die Anzeige gegen den Be- schuldigten vor dem Hintergrund eines aufsichtsrechtlichen Verfahrens zu sehen, welches die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 gegen die Schulleitung Niederönz eingeleitet hatte. In diesem Zusammenhang erfolgte bereits eine Nichtanhandnah- me. Zudem reichte die Beschwerdeführerin am 30. November 2020 eine weitere Anzeige gegen 19 Personen ein. Diese Anzeige wird unter der Verfahrensnummer EO 20 12374 geführt. Im Rahmen dieser Anzeige wurde der Beschuldigte nicht namentlich erwähnt. Der Beschuldigte ist auch gemäss den Aussagen der Be- schwerdeführerin nicht von dieser Anzeige erfasst (vgl. Einvernahme der Gesuch- stellerin vom 31. August 2021 Z. 50 ff.). Einzig der Umstand, dass die Vorwürfe di- rekt oder indirekt mit dem seit Jahren andauernden Konflikt in Zusammenhang ste- hen bzw. daraus resultieren, begründet keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Mittäterschaft oder Teilnahme unter den verschiedenen involvierten Personen oder Behörden. Die separate Behandlung der Vorwürfe gegen den Beschuldigten stellt jedenfalls keinen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kos- tenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Folglich erhält sie auch keine Entschädigung. Mangels entschädigungswürdiger Nachteile ist auch dem Beschuldigten keine Ent- schädigung auszurichten. Die Kosten des Ausstandsverfahrens trägt die Gesuch- stellerin (Art. 59 Abs. 4 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 4. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, werden der Gesuch- stellerin auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin C.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 8. Februar 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Rudin Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6