d StPO einzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten wird mangels entschädigungswürdiger Nachteile im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.