316 Abs. 1 StPO dem klaren Sinn und Zweck der Bestimmung widerspreche und grundsätzlich ausgeschlossen sei. Obwohl der Beschwerdeführer mit genannter Vorladung fett und in roter Schrift auf seine Erscheinungspflicht, das Vorgehen im Falle einer Verhinderung sowie die Säumnisfolgen hingewiesen wurde, erschien er am 13. September 2022 unbestritten unentschuldigt nicht. 3.5 Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Strafantrag des Beschwerdeführers zufolge Nichterscheinens als zurückgezogen gilt und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen ist.