Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidigung fälschlicherweise keine Kopie der Vorladung zugegangen ist. So hielt das Bundesgericht in E. 2.4.1 des Urteils 6B_374/2013 vom 19. September 2013 ausdrücklich fest, dass eine Vertretung der Parteien anlässlich von Vergleichsverhandlungen gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO dem klaren Sinn und Zweck der Bestimmung widerspreche und grundsätzlich ausgeschlossen sei.