Das Gesetz statuiert bei Vorladungen eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person (Art. 205 Abs. 1 StPO). Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ihrer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, drohen ihr zwar im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch Zwangsmassnahmen (polizeiliche Vorführung), hingegen gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art.