Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.2). Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft, soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen kann, mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Erachtet die Staatsanwaltschaft eine solche Vergleichsverhandlung als sinnvoll, so haben die Parteien der Vorladung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen. Das Gesetz statuiert bei Vorladungen eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person (Art.