Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3). In Zusammenhang mit einem Fall, in dem die beschuldigte Person im Strafbefehlsverfahren der Einspracheverhandlung ferngeblieben war, hielt das Bundesgericht alsdann fest, dass sich die in Art. 87 Abs. 4 StPO statuierte persönliche Vorladung rechtfertige, weil die vorzuladende Person persönlich zum Erscheinen verpflichtet sei, sie sich