Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Diese Regel wird durch Art. 87 Abs. 4 StPO als lex specials eingeschränkt. Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen, so wird ihr die Mitteilung gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt. Die blosse Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt genügt nicht (BGE 148 IV 362 E. 1.5.2; 144 IV 64 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3).