, ersichtlich. Dort gab dieser auf Frage, ob er eines der ihm als beschuldigte Person zustehende Rechte geltend machen wolle, explizit zu Protokoll, dass er mit seinem Rechtsanwalt C.________ anwesend sei (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer alsdann bekannt, dass er den Beschuldigten u.a. wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung anzeigen wolle, worauf er die entsprechenden Strafanträge stellte (a.a.O., S. 6 Z. 242 ff.; Formular Strafantrag vom 15. Dezember 2021).