___ vertreten wird. Auch wenn eine entsprechende Vollmacht in der E-Mail der Verteidigung vom 3. November 2021 mutmasslich vergessen gegangen war und erst am 5. Oktober 2022 – während laufenden Beschwerdeverfahrens – nachgereicht wurde (siehe E- Mail der Verteidigung an D.________, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, vom 5. Oktober 2022), war das Vertretungsverhältnis, entgegen der Generalstaatsanwaltschaft, jedoch schon davor aus den Verfahrensakten, namentlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2021, S. 1 sowie S. 2 Z. 11 ff., ersichtlich.