316 Abs. 1 StPO als Rückzug des Strafantrags gelte. Der Beschwerdeführer hält entgegen, dass ihm weder die Vorladung (Anmerkung der Kammer: zur Vergleichsverhandlung vom 13. September 2022) noch die angefochtene Einstellungsverfügung rechtsgültig zugestellt worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die genannten Dokumente seinem Verteidiger zuzustellen. Entsprechend könne nicht von einem Rückzug des Strafantrags ausgegangen werden. 3.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Strafverfahren seit November 2021 durch Rechtsanwalt C.________ vertreten wird.