2 3. 3.1 Wie eingangs erwähnt, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung vom 13. September 2022 erschienen sei, was gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO als Rückzug des Strafantrags gelte.