2.2 Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Anhand des Track-and-Trace-Auszugs zur fraglichen Postsendung (Sendungsnummer: 98.41.900228.00313859) ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 am Schalter zugestellt wurde, nachdem sie erst am 26. September 2022 vom Leitenden Staatsanwalt genehmigt und der Post am 27. September 2022 übergeben worden war. Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen.