3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit persönlicher Eingabe vom 25. Oktober 2022 verlangte der Beschuldigte sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf wegen verspäteter Beschwerdeerhebung überhaupt einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 14. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.