__ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung vom 13. September 2022 erschienen sei, was als Rückzug des Strafantrags gelte. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, privat vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 14. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Einstellungsverfügung in der Strafsache BM 22 4395 vom 14. September 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland anzuweisen, das Strafverfahren BM 22 4395 weiterzuführen.