Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 437 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. März 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Einstellung (Rückzug Strafantrag) Strafverfahren wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleum- dung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 14. September 2022 (BM 22 4395) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt unter der Verfahrensnummer BM 22 4395 ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung. Mit Verfügung vom 14. September 2022 stellte sie fest, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten eingestellt werde, da der Strafan- tragsteller B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung vom 13. September 2022 erschienen sei, was als Rückzug des Strafantrags gelte. Dagegen erhob der Be- schwerdeführer, privat vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 14. Okto- ber 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Die Einstellungsverfügung in der Strafsache BM 22 4395 vom 14. September 2022 sei aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland anzuweisen, das Strafverfahren BM 22 4395 weiter- zuführen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit persönlicher Eingabe vom 25. Oktober 2022 verlangte der Beschuldigte sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf wegen verspäteter Be- schwerdeerhebung überhaupt einzutreten sei. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte mit Stellungnahme vom 14. November 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Be- schwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt- schaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Straf- und Zivil- kläger durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 2.2 Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Beschwerde sei verspätet eingereicht worden, kann ihm nicht gefolgt werden. Anhand des Track-and-Trace-Auszugs zur fraglichen Postsendung (Sendungsnummer: 98.41.900228.00313859) ist ohne Wei- teres ersichtlich, dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 4. Oktober 2022 am Schalter zugestellt wurde, nachdem sie erst am 26. September 2022 vom Leitenden Staatsanwalt genehmigt und der Post am 27. September 2022 übergeben worden war. Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde wurde am 14. Okto- ber 2022 – und damit rechtzeitig – der Post übergeben. 2.3 Auf die frist- und im Übrigen formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2 3. 3.1 Wie eingangs erwähnt, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten mit der Begründung ein, dass der Beschwerdeführer trotz ordnungs- gemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Vergleichsverhandlung vom 13. Sep- tember 2022 erschienen sei, was gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO als Rückzug des Strafantrags gelte. Der Beschwerdeführer hält entgegen, dass ihm weder die Vorla- dung (Anmerkung der Kammer: zur Vergleichsverhandlung vom 13. Septem- ber 2022) noch die angefochtene Einstellungsverfügung rechtsgültig zugestellt wor- den seien. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die genannten Dokumente seinem Verteidiger zuzustellen. Entsprechend könne nicht von einem Rückzug des Strafantrags ausgegangen werden. 3.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer im Strafverfahren seit November 2021 durch Rechtsanwalt C.________ vertreten wird. Auch wenn eine entsprechende Vollmacht in der E-Mail der Verteidigung vom 3. November 2021 mutmasslich vergessen gegangen war und erst am 5. Oktober 2022 – während laufenden Beschwerdeverfahrens – nachgereicht wurde (siehe E- Mail der Verteidigung an D.________, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, vom 5. Oktober 2022), war das Vertretungsverhältnis, entgegen der Generalstaatsan- waltschaft, jedoch schon davor aus den Verfahrensakten, namentlich der Einver- nahme des Beschwerdeführers vom 2. November 2021, S. 1 sowie S. 2 Z. 11 ff., ersichtlich. Dort gab dieser auf Frage, ob er eines der ihm als beschuldigte Person zustehende Rechte geltend machen wolle, explizit zu Protokoll, dass er mit seinem Rechtsanwalt C.________ anwesend sei (vgl. Art. 129 Abs. 2 StPO). In derselben Einvernahme gab der Beschwerdeführer alsdann bekannt, dass er den Beschuldig- ten u.a. wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verleumdung und Drohung anzeigen wolle, worauf er die entsprechenden Strafanträge stellte (a.a.O., S. 6 Z. 242 ff.; For- mular Strafantrag vom 15. Dezember 2021). Nur am Rande ist anzumerken, dass es sich beim Vorliegen einer Vollmacht um eine Ordnungsvorschrift handelt, die nach- geholt werden kann (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung StPO, 3. Aufl. 2020, Rz. 8 zu Art. 129 StPO). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass ihm die Vorladung zur Einigungsver- handlung nicht rechtsgültig zugestellt worden sei, womit der Strafantrag auch nicht zufolge Nichterscheinens als zurückgezogen gelten dürfe, kann ihm indes nicht ge- folgt werden. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die ei- nen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Diese Regel wird durch Art. 87 Abs. 4 StPO als lex specials eingeschränkt. Hat eine Partei per- sönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen oder Verfahrenshandlungen selbst vor- zunehmen, so wird ihr die Mitteilung gemäss Art. 87 Abs. 4 StPO direkt zugestellt. Dem Rechtsbeistand wird eine Kopie zugestellt. Die blosse Zustellung der Vorladung an den Rechtsanwalt genügt nicht (BGE 148 IV 362 E. 1.5.2; 144 IV 64 E. 2.5; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3). In Zusammen- hang mit einem Fall, in dem die beschuldigte Person im Strafbefehlsverfahren der Einspracheverhandlung ferngeblieben war, hielt das Bundesgericht alsdann fest, dass sich die in Art. 87 Abs. 4 StPO statuierte persönliche Vorladung rechtfertige, weil die vorzuladende Person persönlich zum Erscheinen verpflichtet sei, sie sich 3 mithin nicht vertreten lassen könne, die Säumnisfolgen alleine sie träfen und ihr per- sönlich das Recht auf ein faires Verfahren zustehe (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.3). Daraus wird deutlich, dass Art. 87 Abs. 3 StPO bei Vorladungen mit der Pflicht der Partei zum persönlichen Erscheinen nicht anwendbar ist (vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.5.2; 144 IV 64 E. 2.5; Urteil des Bundesge- richts 6B_328/2020 vom 20. Mai 2021 E. 2.2.2). Art. 316 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt, dass die Staatsanwaltschaft, soweit Antrags- delikte Gegenstand des Verfahrens sind, die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen kann, mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzie- len. Erachtet die Staatsanwaltschaft eine solche Vergleichsverhandlung als sinnvoll, so haben die Parteien der Vorladung Folge zu leisten und persönlich zu erscheinen. Das Gesetz statuiert bei Vorladungen eine formale, unbedingte, d.h. nicht ersetzbare persönliche Erscheinungspflicht der vorgeladenen Person (Art. 205 Abs. 1 StPO). Kommt die antragstellende Person in dem von ihr angestossenen Strafverfahren ih- rer prozessualen Erscheinungspflicht nicht nach, drohen ihr zwar im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren (Art. 205 Abs. 4 StPO) weder eine Ordnungsbusse noch Zwangsmassnahmen (polizeiliche Vorführung), hingegen gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO), mit der Folge, dass die Staatsanwaltschaft wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung die Ver- fahrenseinstellung verfügt (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO; zum Ganzen: Urteil des Bun- desgerichts 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.4.1 und 2.4.2 u.a. mit Ver- weis auf die Botschaft zur Vereinheitlichung der StPO, BBl 2006 1085, S. 1268). Daraus wird deutlich, dass es sich auch bei Vorladungen zu Einigungsverhandlun- gen gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO um Vorladungen mit der Pflicht zum persönlichen Erscheinen handelt, womit die entsprechende Vorladung der antragsstellenden Per- son in Anwendung von Art. 87 Abs. 4 StPO rechtsgültig zugestellt werden kann. 3.4 Vorliegend ist nicht strittig, dass die Vorladung zur Einigungsverhandlung vom 13. September 2022 dem Beschwerdeführer am 11. Juli 2022 mittels Einschreiben vom 6. Juli 2022 (Sendungsnummer: 98.41.900228.00308800) zugestellt wurde. Damit ist entgegen dem Beschwerdeführer von einer rechtsgültigen Zustellung der Vorladung auszugehen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidi- gung fälschlicherweise keine Kopie der Vorladung zugegangen ist. So hielt das Bun- desgericht in E. 2.4.1 des Urteils 6B_374/2013 vom 19. September 2013 ausdrück- lich fest, dass eine Vertretung der Parteien anlässlich von Vergleichsverhandlungen gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO dem klaren Sinn und Zweck der Bestimmung wider- spreche und grundsätzlich ausgeschlossen sei. Obwohl der Beschwerdeführer mit genannter Vorladung fett und in roter Schrift auf seine Erscheinungspflicht, das Vor- gehen im Falle einer Verhinderung sowie die Säumnisfolgen hingewiesen wurde, erschien er am 13. September 2022 unbestritten unentschuldigt nicht. 3.5 Entsprechend stellte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Strafantrag des Beschwerdeführers zufolge Nichterscheinens als zurückgezogen gilt und das Verfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO einzustellen ist. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendun- gen im Beschwerdeverfahren. Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschuldigten wird mangels entschädigungswürdiger Nachteile im Beschwerdeverfahren keine Ent- schädigung ausgerichtet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Entschädigungen werden keine ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 24. März 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6