8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.