Inwiefern eine Bewährungsaufsicht, die Wohnsitznahme bei den Eltern und eine Meldepflicht die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, ist nicht erkennbar. Diese Ersatzmassnahmen wären allenfalls im Rahmen des – hier derzeit nicht relevanten – Haftgrunds der Fluchtgefahr von Bedeutung. Und schliesslich ist festzuhalten, dass ein Besuchsverbot allein die Kontaktaufnahme mit (mutmasslich) Tatbeteiligten nicht verhindern kann und demzufolge eine Haftentlassung ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermag. 7.4 Die Untersuchungshaft erweist sich somit auch mit Blick auf die Verhältnismässigkeit als rechtens.