Gleich verhält es sich mit den derzeit inhaftierten Tatverdächtigen. Da die Kollusionsgefahr derzeit beträchtlich ist und für die Beschwerdeführerin einiges auf dem Spiel steht, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Eine Kontaktaufnahme liesse sich auch mit elektronischer Überwachung nicht ausschliessen. Inwiefern eine Bewährungsaufsicht, die Wohnsitznahme bei den Eltern und eine Meldepflicht die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, ist nicht erkennbar.