Mit Blick auf die noch anstehenden Ermittlungshandlungen (u.a. Einvernahmen; Suche nach dem flüchtigen Mittäter «Q.________») und das Entsiegelungsverfahren ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten verhältnismässig. 7.3 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer undatierten Eingabe (Eingang Beschwerdekammer: 26. Oktober 2022) diverse Ersatzmassnahmen (Bewährungsaufsicht, Kontaktverbot mit den Inhaftierten, Besuchsverbot, Wohnsitznahme bei den Eltern, evtl. Electronic Monitoring, Meldepflicht). Indes sind für die Beschwerdekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art.