Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe droht mit der erstmalig angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Wie das Zwangsmassnahmengericht unter Verweis auf den Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien zu Recht festgehalten hat, darf derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine Strafe von mehr als drei Monaten droht. Der Geschädigte H.________ wurde in seinem Zuhause angegriffen; weiter soll ein Schlagstock involviert gewesen sein (vgl. dazu die Aussagen von D.________, wonach Waffen mitgeführt worden seien und N._____