Weiter bestehen mit Blick auf die Aussagen des Tatbeteiligten D.________ – und damit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere (flüchtige) Person, genannt «Q.________», beteiligt gewesen ist. Da es sich hierbei um einen Bekannten ihres Freundes/Verlobten gehandelt haben soll, dürfte sie diesen ebenfalls kennen. Selbst wenn sie ihn am 28. September 2022 zum ersten Mal gesehen haben sollte, dürfte es nicht schwer sein, via Umfeld ihres Freundes an die Kontaktdaten von «Q.________» zu gelangen.