Tätlichkeit, am Hausfriedensbruch und an der Drohung) beteiligt hat. Dass sie von der «ominösen Zeugin» (gemeint ist wohl die Nachbarin G.________) nicht gesehen worden ist, mag sein, ändert aber nichts am derzeitigen Ergebnis. Gleich verhält es sich mit ihrem Einwand, wonach sie nicht das Auto gelenkt habe. Der dringende Tatverdacht ist klar zu bejahen. Welche Rolle die Beschwerdeführerin letztlich innegehabt hat (Mittäterin oder Gehilfin), braucht in diesem Stadium des Verfahrens nicht beurteilt zu werden, bzw. ist Teil der weiteren Ermittlungen.