_ vom 20. Oktober 2022 Z. 229 f.]). Gestützt auf die Aussagen des Tatbeteiligten D.________ zielen die Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach keine Hinweise dafür bestünden, dass es um Drogen gegangen sei und sie an der Tat mitgewirkt habe. Ebenso wenig kann ihrem Einwand gefolgt werden, dass sie von allem nichts gewusst habe. Die derzeitige Aktenlage erlaubt den Schluss, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis über das Vorhaben gehabt und sich – mindestens durch Sondieren der Lage – an der Tat (d.h. am Angriff, evtl. an der einfachen Körperverletzung resp. Tätlichkeit, am Hausfriedensbruch und an der Drohung) beteiligt hat.