_, welcher die Beschwerdeführerin schwer belastet. So soll die Beschwerdeführerin Teil eines Teams gewesen sein, das – zwecks Diebstahls von Drogen – einen Einbruch beabsichtigt habe. Ausserdem sei sie neben M.________, ihrem Freund und Anführer der Gruppe, die «zweite Chefin» gewesen. 5.6 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen.