Abgesehen davon hätte sie, um überhaupt als Beteiligte in Frage zu kommen, vom Vorhaben ihrer Begleiter Kenntnis haben müssen, was indes nicht erstellt sei und bestritten werde. Auch die Vorinstanz schliesse nicht aus, dass sie vom Vorfall nichts gewusst habe. Allein der Umstand, dass sie am besagten Abend mit den mutmasslichen Tätern unterwegs gewesen sei, reiche zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus. 5.5 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 auf die (zwischenzeitlich parteiöffentlich) gemachten Aussagen von D.________, welcher die Beschwerdeführerin schwer belastet.