Sie besitze keinen Führerausweis und sei auch nicht auf dem Fahrersitz oder neben der Fahrertür von der Polizei angehalten worden. Die Polizei gehe denn auch davon aus, dass D.________ das Fahrzeug gelenkt habe. Eine unterstützende Handlung könne auch nicht im Schmiere-Stehen erblickt werden, soll sich der Angriff doch in einem Haus zugetragen haben, wo Schmiere-Stehen nur sehr beschränkt möglich gewesen wäre. Abgesehen davon hätte sie, um überhaupt als Beteiligte in Frage zu kommen, vom Vorhaben ihrer Begleiter Kenntnis haben müssen, was indes nicht erstellt sei und bestritten werde.