4 des Hauses aufgehalten habe. Andernfalls dürfte davon ausgegangen werden, dass sie von der ominösen Zeugin ebenfalls gesehen worden wäre. Darüber hinaus lägen auch keine Hinweise für einen allfälligen Tatbeitrag vor. Das Zwangsmassnahmengericht verfalle in Willkür, indem es ausführe, sie könnte Schmiere gestanden oder das Fluchtfahrzeug gefahren haben und deshalb Mittäterin oder Gehilfin sein. Sie besitze keinen Führerausweis und sei auch nicht auf dem Fahrersitz oder neben der Fahrertür von der Polizei angehalten worden.