Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Zum einen bestünden keine Hinweise dafür, dass der Angriff im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft gestanden haben könnte. Weder werde ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) geltend gemacht, noch liessen sich allfällige BetmG-Widerhandlungen mit den sichergestellten 20er Noten begründen. Zum anderen würden konkrete Anhaltpunkte fehlen, dass sie am (mutmasslichen) Angriff beteiligt gewesen sei. Sie sei nicht im Haus gewesen und es sei auch nicht erstellt, dass sie sich in der Nähe