Sowohl das Bezahlen grösserer Geldbeträge in der vorgefundenen Stückelung sei nicht nachvollziehbar, wie auch der Umstand, dass ein so grosser Bargeldbetrag, der angeblich in S.________ (Ort im Kanton VS) bezahlt werden müsse, durch die ganze Schweiz mitgeführt werde. Der Verdacht der Staatsanwaltschaft, wonach der Hintergrund des stattgefundenen Angriffs ein Drogengeschäft gewesen sein könnte, erscheine naheliegend.