Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie sich auf einem Ausflug befunden hätten, bezeichnete es unter Hinweis auf die Tageszeit als wenig plausibel. Unglaubhaft erachtete es weiter die Ausführungen hinsichtlich der Bündel 20er Noten. Sowohl das Bezahlen grösserer Geldbeträge in der vorgefundenen Stückelung sei nicht nachvollziehbar, wie auch der Umstand, dass ein so grosser Bargeldbetrag, der angeblich in S.________ (Ort im Kanton VS) bezahlt werden müsse, durch die ganze Schweiz mitgeführt werde.