Auch dürfe mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft der drei angehaltenen Männer ausgegangen werden. Betreffend die Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass eine Mittäterschaft – oder allenfalls Gehilfenschaft – auch dann möglich sei, wenn sie sich nicht unmittelbar am Tatort aufgehalten habe, so z.B. durch Schmiere-Stehen oder als Fahrerin des Fluchtfahrzeugs. Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie sich auf einem Ausflug befunden hätten, bezeichnete es unter Hinweis auf die Tageszeit als wenig plausibel.