(nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende Haftentlassung. Im Rahmen des Schriftenwechsels verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 19. Oktober 2022 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 22 377 zu.