Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 435 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. November 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter C.________, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtestrasse 20, 2503 Biel Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Angriffs, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit, Drohung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2022 (ARR 22 377) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte A.________ wegen (u.a.) Angriffs, evtl. einfacher Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit und Drohung. Nachdem die Beschuldigte am 29. September 2022 verhaftet worden war, ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 2. Oktober 2022 Untersuchungshaft für eine Dau- er von drei Monaten an, d.h. bis am 28. Dezember 2022. Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), amtlich verteidigt durch Rechts- anwalt B.________, am 14. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die umgehende Haftentlassung. Im Rahmen des Schriftenwechsels verzichtete das Zwangsmassnahmengericht am 19. Oktober 2022 unter Verweis auf die Erwä- gungen im angefochtenen Entscheid auf das Einreichen einer Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten des Haftverfahrens ARR 22 377 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und reichte nebst den dem Zwangsmassnahmengericht zur Verfügung gestellten Akten weitere Beilagen ein. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 gab die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer den Parteien von den vorgenannten Eingaben Kenntnis und hielt fest, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde und abschlies- sende Bemerkungen unverzüglich, d.h. innert fünf Tagen ab Zustellung der Verfü- gung, einzureichen seien. Am 26. Oktober 2022 ging bei der Beschwerdekammer eine persönliche und undatierte Eingabe der Beschwerdeführerin ein, welche den Parteien gleichentags zugestellt wurde. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) kann die verhaftete Person den Entscheid betreffend Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde anfechten. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Anordnung der Untersuchungshaft unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 reichte die Staatsanwaltschaft folgende Noven ein: - Protokoll der delegierten Einvernahme von D.________ vom 29. September 2022 - Protokoll der Hafteröffnung von D.________ vom 29. September 2022 - Protokoll der staatsanwaltlichen Einvernahme von D.________ vom 20. Oktober 2022 2 Da die Beschwerdekammer mit voller Kognition ausgestattet ist, hat sie in hängigen Haftbeschwerdeverfahren grundsätzlich auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6; auch zuungunsten des Beschuldigten: Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3). Die vorgenann- ten Einvernahmeprotokolle sind vorliegend somit beachtlich. Die Beschwerdeführe- rin hatte die Möglichkeit, im Rahmen abschliessender Bemerkungen dazu Stellung zu beziehen und ihr rechtliches Gehör wahrzunehmen. 4. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn sie eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen (Art. 221 StPO). Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die im Fall einer rechtskräftigen Verurtei- lung zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin wird von der Staatsanwaltschaft dringend verdächtigt, in der Nacht vom 28. auf den 29. September 2022 an einem Angriff, evtl. einer einfa- chen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeit, einer Drohung und einem Hausfriedens- bruch an der E.________ (Strasse) in F.________ (Ort) beteiligt gewesen zu sein. 5.2 Betreffend den Sachverhalt kann dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 30. September 2022 und den dazugehörigen Berichtsrapporten der Kantonspolizei Bern vom 29. resp. 30. September 2022 (Beilagen 2 und 3 zum Haftantrag [Akten AAR 22 377]) entnommen werden, dass die Polizei am 28. September 2022 kurz vor Mitternacht von G.________ alarmiert worden ist. Der Meldung zufolge soll sich ein Angriff auf drei Hausbewohner ereignet haben. Nach ersten Erkenntnissen sol- len drei unbekannte Personen rechtswidrig das Domizil des Nachbarn H.________ (nachfolgend auch Opfer/Geschädigter genannt) betreten und diesen (durch Ver- passen eines Faustschlags in die linke Gesichtshälfte) attackiert haben. Als der Geschädigte in die obere Etage geflüchtet sei, seien die drei Täter ihm gefolgt, wo- bei es zunächst in einem Zimmer zu einer Rangelei zwischen einem der Täter und dem Opfer gekommen sein und anschliessend ein weiterer Täter das Zimmer be- treten und das Opfer mit einem Schlagstock geschlagen haben soll. Nachdem die Schwester des Opfers, I.________, aus ihrem Zimmer gekommen sei und zu schreien begonnen habe, seien der noch vor dem Zimmer wartende Täter und der- jenige mit dem Schlagstock geflüchtet. Der dritte Täter habe vom Freund der Schwester des Opfers, J.________, zurückgehalten werden können. Diesem sei aber, nachdem er nach draussen geführt worden sei, ebenfalls die Flucht gelun- gen. 3 Aktenkundig ist weiter, dass G.________ das Fahrzeug der Täter und grob das Kennzeichen beschreiben konnte (grauer Toyota mit Walliser Kontrollschild) und im Rahmen der anschliessenden Nachsuche am K.________ in F.________ (Ort) ein PW Toyota Verso, Farbe Grau mit der Kontrollschild-Nr. VS L.________, angehal- ten wurde. Im Fahrzeug sollen sich der Freund/Verlobte der Beschwerdeführerin (M.________), ihr jüngerer Bruder (N.________) und D.________ befunden haben. Die Beschwerdeführerin stand gemäss Wahrnehmungsbericht des Polizeibeamten O.________ vom 29. September 2022 neben dem Fahrzeug. Im Rahmen der Durchsuchung des Fahrzeugs wurden u.a. zwei Messer sowie Mobiltelefone und Ausweisschriften aufgefunden, welche keiner der angehaltenen Personen zugeordnet werden konnten (vgl. auch Berichtsrapport des Polizeibeamten P.________ vom 30. September 2022, auch zum Folgenden). Weiter wurden im Rahmen der Personenkontrolle bei der Beschwerdeführerin zwei Bündel 20er Noten im Gesamtbetrag von CHF 4’000.00 sichergestellt. 5.3 Das Zwangsmassnahmengericht hielt zum dringenden Tatverdacht fest, dass auf- grund der zeitlichen und örtlichen Nähe sowie der von der Nachbarin erfolgten Be- schreibung des Personenwagens vorläufig angenommen werden müsse, dass es sich beim angehaltenen Fahrzeug um dasjenige handle, mit welchem die Täter ge- flüchtet seien. Auch dürfe mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Täterschaft der drei angehaltenen Männer ausgegangen werden. Betreffend die Tatbeteiligung der Be- schwerdeführerin führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass eine Mittäter- schaft – oder allenfalls Gehilfenschaft – auch dann möglich sei, wenn sie sich nicht unmittelbar am Tatort aufgehalten habe, so z.B. durch Schmiere-Stehen oder als Fahrerin des Fluchtfahrzeugs. Den Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie sich auf einem Ausflug befunden hätten, bezeichnete es unter Hinweis auf die Tages- zeit als wenig plausibel. Unglaubhaft erachtete es weiter die Ausführungen hin- sichtlich der Bündel 20er Noten. Sowohl das Bezahlen grösserer Geldbeträge in der vorgefundenen Stückelung sei nicht nachvollziehbar, wie auch der Umstand, dass ein so grosser Bargeldbetrag, der angeblich in S.________ (Ort im Kanton VS) bezahlt werden müsse, durch die ganze Schweiz mitgeführt werde. Der Ver- dacht der Staatsanwaltschaft, wonach der Hintergrund des stattgefundenen An- griffs ein Drogengeschäft gewesen sein könnte, erscheine naheliegend. Mit Blick auf den Stand des Verfahrens könne derzeit der dringende Tatverdacht einer Tat- beteiligung der Beschwerdeführerin jedenfalls bejaht werden, auch wenn aktuell ih- re Rolle unklar sei und auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie tatsäch- lich nichts vom Vorfall gewusst habe. 5.4 Die Beschwerdeführerin verneint das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Zum einen bestünden keine Hinweise dafür, dass der Angriff im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft gestanden haben könnte. Weder werde ein dringender Tatverdacht hinsichtlich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) geltend gemacht, noch liessen sich allfällige BetmG-Widerhandlungen mit den sichergestellten 20er Noten begründen. Zum anderen würden konkrete An- haltpunkte fehlen, dass sie am (mutmasslichen) Angriff beteiligt gewesen sei. Sie sei nicht im Haus gewesen und es sei auch nicht erstellt, dass sie sich in der Nähe 4 des Hauses aufgehalten habe. Andernfalls dürfte davon ausgegangen werden, dass sie von der ominösen Zeugin ebenfalls gesehen worden wäre. Darüber hin- aus lägen auch keine Hinweise für einen allfälligen Tatbeitrag vor. Das Zwangs- massnahmengericht verfalle in Willkür, indem es ausführe, sie könnte Schmiere gestanden oder das Fluchtfahrzeug gefahren haben und deshalb Mittäterin oder Gehilfin sein. Sie besitze keinen Führerausweis und sei auch nicht auf dem Fahrer- sitz oder neben der Fahrertür von der Polizei angehalten worden. Die Polizei gehe denn auch davon aus, dass D.________ das Fahrzeug gelenkt habe. Eine unter- stützende Handlung könne auch nicht im Schmiere-Stehen erblickt werden, soll sich der Angriff doch in einem Haus zugetragen haben, wo Schmiere-Stehen nur sehr beschränkt möglich gewesen wäre. Abgesehen davon hätte sie, um überhaupt als Beteiligte in Frage zu kommen, vom Vorhaben ihrer Begleiter Kenntnis haben müssen, was indes nicht erstellt sei und bestritten werde. Auch die Vorinstanz schliesse nicht aus, dass sie vom Vorfall nichts gewusst habe. Allein der Umstand, dass sie am besagten Abend mit den mutmasslichen Tätern unterwegs gewesen sei, reiche zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus. 5.5 Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 auf die (zwischenzeitlich parteiöffentlich) gemachten Aussagen von D.________, wel- cher die Beschwerdeführerin schwer belastet. So soll die Beschwerdeführerin Teil eines Teams gewesen sein, das – zwecks Diebstahls von Drogen – einen Einbruch beabsichtigt habe. Ausserdem sei sie neben M.________, ihrem Freund und An- führer der Gruppe, die «zweite Chefin» gewesen. 5.6 Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Haftgericht bei der Überprü- fung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 In- gress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlasten- der Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie be- finde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkre- te Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der von der Haft betroffenen Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durf- ten. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmo- menten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweis- verfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Be- treffend die Aussagen der Beteiligten hat das Haftgericht im Haftprüfungsverfahren ebenfalls keine einlässliche Würdigung vorzunehmen. Dies wird vielmehr Sache des urteilenden Gerichts sein (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Zu Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht noch geringer. Im Laufe des Verfahrens ist in der Regel ein immer strengerer Massstab an die Erheb- 5 lichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 1.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2). 5.7 5.7.1 Dass das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat, ist nicht zu beanstanden. Es kann insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid resp. E. 5.3 hiervor verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der zwi- schenzeitlich zu den Haftakten gereichten Aussagen von D.________ hat sich der dringende Tatverdacht einer Tatbeteiligung der Beschwerdeführerin zudem ver- dichtet (dazu E. 5.7.2 hiernach) und es darf davon ausgegangen werden, dass eine fünfte (derzeit flüchtige) Person involviert gewesen ist. Es bestehen aktuell keine Hinweise, welche die Glaubhaftigkeit der Aussagen von D.________, der sich sel- ber belastet, derart in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass auf sie nicht abgestellt werden dürfte. Seine Schilderungen sind konstant und decken sich mit den ersten Erkenntnissen resp. den Schilderungen der Hausbewohner/Geschädigten (so z.B., dass im Haus geschrien worden und einer Person zunächst die Flucht nicht gelun- gen sei). 5.7.2 Gemäss Aussagen von D.________ beabsichtigte M.________ mit seinem Team (bestehend aus «Q.________» [derzeit flüchtig], N.________, der Beschwerdefüh- rerin und ihm [D.________]) einen Einbruch, wobei es um das Stehlen von Drogen gegangen sei. Zur Rolle der Beschwerdeführerin führte er aus, dass sie die Freun- din des Anführers/Chefs (M.________) und die zweite Chefin sei und mehr als an- dere wisse (Einvernahmeprotokoll vom 20. Oktober 2022 Z. 100 ff.). Sie hätte die Lage beobachtet («A.________ spielte den Spion.» [Protokoll der Hafteröffnung von D.________ vom 29. September 2022 Z. 106]; «Und A.________ war auf der Strasse, hielt das Telefon am Ohr und tat so, als wäre sie am Telefonieren. Sie gab M.________ Informationen.» [Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 20. Oktober 2022 Z. 229 f.]). Gestützt auf die Aussagen des Tatbeteiligten D.________ zielen die Argumente der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach keine Hinweise dafür bestünden, dass es um Drogen gegangen sei und sie an der Tat mitgewirkt habe. Ebenso wenig kann ihrem Einwand gefolgt werden, dass sie von allem nichts gewusst habe. Die derzeitige Aktenlage erlaubt den Schluss, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis über das Vorhaben gehabt und sich – mindestens durch Sondieren der Lage – an der Tat (d.h. am Angriff, evtl. an der einfachen Körperverletzung resp. Tätlichkeit, am Hausfriedensbruch und an der Drohung) beteiligt hat. Dass sie von der «ominösen Zeugin» (gemeint ist wohl die Nachbarin G.________) nicht gesehen worden ist, mag sein, ändert aber nichts am derzeitigen Ergebnis. Gleich verhält es sich mit ihrem Einwand, wonach sie nicht das Auto gelenkt habe. Der dringende Tatverdacht ist klar zu bejahen. Welche Rolle die Beschwerdeführerin letztlich in- negehabt hat (Mittäterin oder Gehilfin), braucht in diesem Stadium des Verfahrens nicht beurteilt zu werden, bzw. ist Teil der weiteren Ermittlungen. 6. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- 6 nahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit Kollu- sionsgefahr. 6.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll Untersuchungshaft wegen Kollu- sionsgefahr verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrau- chen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genügt nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdun- kelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrunds ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusi- onsgefahr können sich namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten der be- schuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der unter- suchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren fortgeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 und 132 I 21 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1B_558/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2 und 1B_196/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen). 6.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerde – mangels dringenden Tat- verdachts und Kollusionsmöglichkeiten – den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Es sei zu vermuten, dass ihre Begleiter in Haft verbleiben, womit Absprachen und Ein- flussnahmen nicht möglich seien. Zudem dürften die Opfer bereits befragt worden sein, so dass auch insoweit eine Einflussnahme unwahrscheinlich sei. Hinzu kom- me, dass sie diese ohnehin nicht kenne. 6.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie ausge- führt, ist der dringende Tatverdacht gegeben. Weiter bestehen mit Blick auf die Aussagen des Tatbeteiligten D.________ – und damit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere (flüchtige) Person, genannt «Q.________», beteiligt gewesen ist. Da es sich hierbei um einen Bekannten ihres Freundes/Verlobten gehandelt haben soll, dürfte sie diesen eben- falls kennen. Selbst wenn sie ihn am 28. September 2022 zum ersten Mal gesehen haben sollte, dürfte es nicht schwer sein, via Umfeld ihres Freundes an die Kon- taktdaten von «Q.________» zu gelangen. Für die Beschwerdeführerin steht viel auf dem Spiel, droht ihr doch im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung die Landes- verweisung (Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Somit ist von einem grossen Interesse ihrerseits auszugehen, dass andere Perso- nen ihre Sachverhaltsschilderung bestätigen. 7 6.4 Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr wurde demzufolge vom Zwangs- massnahmengericht zu Recht bejaht. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 7. 7.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu er- wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 7.2 Angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe droht mit der erstmalig angeordneten Haftdauer von drei Monaten noch keine Überhaft. Wie das Zwangsmassnahmen- gericht unter Verweis auf den Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien zu Recht festgehalten hat, darf derzeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führerin im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung eine Strafe von mehr als drei Mo- naten droht. Der Geschädigte H.________ wurde in seinem Zuhause angegriffen; weiter soll ein Schlagstock involviert gewesen sein (vgl. dazu die Aussagen von D.________, wonach Waffen mitgeführt worden seien und N.________ einen Tele- skopschlagstock gehabt habe [Einvernahmeprotokoll vom 29. September 2022 Z. 191 ff; Protokoll Hafteröffnung vom 29. September 2022 Z. 119 f.; Einvernahmepro- tokoll vom 20. Oktober 20222 Z. 198 f.; ferner S. 46 der VBRS-Richtlinien [www.staw.justice.be.ch/de/start/dienstleistungen/weisungen-richtlinien.html]). Die Strafuntersuchung steht erst am Anfang und der genaue Sachverhalt bedarf – insbesondere bezüglich der Rolle der Beschwerdeführerin und dem Hintergrund der Tat – weiterer Abklärungen. Mit Blick auf die noch anstehenden Ermittlungs- handlungen (u.a. Einvernahmen; Suche nach dem flüchtigen Mittäter «Q.________») und das Entsiegelungsverfahren ist die angeordnete Haftdauer von drei Monaten verhältnismässig. 7.3 Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer undatierten Eingabe (Eingang Be- schwerdekammer: 26. Oktober 2022) diverse Ersatzmassnahmen (Bewährungs- aufsicht, Kontaktverbot mit den Inhaftierten, Besuchsverbot, Wohnsitznahme bei den Eltern, evtl. Electronic Monitoring, Meldepflicht). Indes sind für die Beschwer- dekammer keine milderen Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO erkennbar, wel- 8 che die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten. Ausserhalb der Haft bestünden für die Beschwerdeführerin durchaus Möglichkeiten, mit «Q.________» direkt oder indirekt (d.h. über Drittpersonen) in Kontakt zu treten. Gleich verhält es sich mit den derzeit inhaftierten Tatverdächtigen. Da die Kollusionsgefahr derzeit beträchtlich ist und für die Beschwerdeführerin einiges auf dem Spiel steht, besteht keine genügende Gewähr dafür, dass sie sich an ein Kontaktverbot halten würde. Eine Kontaktaufnahme liesse sich auch mit elektronischer Überwachung nicht aus- schliessen. Inwiefern eine Bewährungsaufsicht, die Wohnsitznahme bei den Eltern und eine Meldepflicht die Kollusionsgefahr hinreichend zu bannen vermöchten, ist nicht erkennbar. Diese Ersatzmassnahmen wären allenfalls im Rahmen des – hier derzeit nicht relevanten – Haftgrunds der Fluchtgefahr von Bedeutung. Und schliesslich ist festzuhalten, dass ein Besuchsverbot allein die Kontaktaufnahme mit (mutmasslich) Tatbeteiligten nicht verhindern kann und demzufolge eine Haft- entlassung ebenfalls nicht zu rechtfertigen vermag. 7.4 Die Untersuchungshaft erweist sich somit auch mit Blick auf die Verhältnismässig- keit als rechtens. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für sei- ne Aufwendungen im Beschwerdeverfahren am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsi- dentin R.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 1. November 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiberin Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10