6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und der von ihr geleisteten Sicherheit entnommen. 3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST) durch den Kanton Bern ausgerichtet. 4. Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten.