die Begründung umfasst eineinhalb Seiten. Vor diesem Hintergrund erweist sich der für das Prüfen der Verfügungen, das Akten- und Rechtsstudium und das Redigieren der Beschwerdeantwort ausgewiesene Zeitaufwand als überhöht. Gleiches gilt für den für die Korrespondenz mit dem Obergericht ausgewiesenen Aufwand (vgl. Zeitaufwand für das Fristerstreckungs- und Akteneinsichtsgesuch sowie für das Begleitschreiben zur Rücksendung der Akten). Nach dem Gesagten rechtfertigt sich vorliegend eine Parteientschädigung von CHF 1'250.00 (inkl. Auslagen und MWST).