Diese erweist sich als überhöht. Obwohl die (strafrechtliche) Bedeutung der Streitsache mit Blick auf den vorgeworfenen Straftatbestand des Betrugs eher gross ist, muss die Komplexität des Verfahrens als gering bezeichnet werden. So stand der Beschwerdeantwort eine Laienbeschwerde gegenüber, bei der es keine bedeutenden Rechtsfragen zu klären galt. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass sich die Beschwerdeantwort des Beschuldigten sowohl in prozessualer als auch in materieller Hinsicht auf das Nötigste beschränkt; die Begründung umfasst eineinhalb Seiten.