17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e (analog für die Nichtanhandnahme) und Bst. b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 6.3 Rechtsanwalt B.________ macht für die Verteidigung des Beschuldigten im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'427.00 (5 Stunden à CHF 250.00 zzgl. Auslagen und MWST) geltend. Diese erweist sich als überhöht.