Entsprechendes ist auch aus der am 29. April 2022 nachgereichten Quittung ersichtlich. Mithin erhellt nicht, inwiefern der Beschuldigte einen finanziellen Vorteil aus dem Untermietvertrag hätte ziehen können oder von den Zahlungen an D.________ sel. hätte profitieren sollen. Schliesslich wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, welche weitergehenden Vereinbarungen zwischen dem Beschuldigten und D.________ sel. bestanden haben sollen.