sel. wurde nach Angabe der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 unterzeichnet. Daraus wird deutlich, dass die Frage betr. die Gültigkeit des Grundmietvertrags zu diesem Zeitpunkt bereits geklärt war. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass bis zum Vorliegen sämtlicher behördlicher Bewilligungen keine Miete geschuldet war. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten erfolgten die Zahlungen der Beschwerdeführerin sodann auch nur gegenüber D.________ sel.; Entsprechendes ist auch aus der am 29. April 2022 nachgereichten Quittung ersichtlich.