In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft stellt die Beschwerdekammer sodann fest, dass die Beschwerdeführerin mit der Anzeige eine Kopie der vom Beschuldigten, D.________ sel. und dem stellvertretenden Geschäftspartner von D.________ sel., F.________, unterschriebenen Ergänzung des Grundmietvertrags vorgelegt hat. Darin wurde das Gültigkeitsdatum des Grundmietvertrags auf den 1. März 2020 fixiert. Der Untermietvertrag der Beschwerdeführerin mit D.________ sel. wurde nach Angabe der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2020 unterzeichnet.