146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die Erfüllung des Tatbestandes des Betruges erfordert mithin eine arglistige Täuschung. 5.4 Gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft ist festzuhalten, dass vorliegend nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht haben oder an einer arglistigen Täuschung der Beschwerdeführerin durch D.________ sel. mitgewirkt haben könnte.